Satzung SpVgg Wallstadt


Satzung

der Sportvereinigung 1910 e.V. Mannheim-Wallstadt

§ 1- Name, Sitz, Eintragung

1. Die Sportvereinigung 1910 e.V. Mannheim-Wallstadt hat ihren Sitz in Mannheim-Wallstadt.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eintragen worden und führt nach der Eintragung        des Zusatzes„e.V.“.

3. Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußballbund zu übertragen.

4. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbunds

§ 2- Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der sportlichen Übungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3- Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
d) auswärtigen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind jedoch beitragsfrei.

Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Aktives und passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können auch juristische Personen passives Mitglied werden.

Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Rechte von juristischen Personen werden von deren vertretungsberechtigten Organen wahrgenommen.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Mitglieder, die nach auswärts ziehen
und die neue Anschrift dem Verein bekannt geben, werden automatisch als auswärtige Mitglieder weitergeführt.

§ 4- Aufnahme

Die Aufnahme ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nur gültig, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit des anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
getroffen wird.

§ 5- Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. 

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst mit Ende des Kalenderjahres. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehender
Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen
erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Satzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
c) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder beeinträchtigen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Das Mitglied kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen.

Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Falls eine solche nicht geplant ist, ist sie vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Einsprucherhebung einzuberufen.

Deren Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend $ 7 Ziffer 11 der Spielordnung des Badischen Fußballverbandes sowie der ordentliche Rechtsweg offen.

Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc. die sich in seinem Besitz
befinden, sind sofort herauszugeben.

§ 6- Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstands zu Versammlungen zugelassen.

Es ist keinem aktiven Mitglied und keinem jugendlichen Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

Für Angehörige von Betriebs- und Firmensportmannschaften gelten die vom Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen.

§ 7-  Einkünfte und Ausgaben

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) Beträgen der Mitglieder;
b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen;
c) freiwilligen Spenden;
d) sonstigen Einnahmen.

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus

a) Verwaltungsausgaben;
b) Aufwendungen im sinne des § 2.

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen, die die Geschäfte der  laufenden Verwaltung und des ständigen Spielbetriebes überschreiten sowie bei Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 7.1- Mitgliedsbeiträge


1.) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit bei Erhöhungen die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand entscheidet selbständig über Beitragssenkungen.

2.) Die jeweils aktuellen Mitgliedsbeiträge sind auf der Homepage www.SpVgg-Wallstadt.de hinterlegt.

3.) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

4.) Der SEPA Lastschrifteinzug erfolgt bei jährlichen Beiträgen zu Anfang Februar, bei halbjährlichen Beiträgen zusätzlich zu Anfang August eines jeden Jahres.
Als Mandats Referenz wird das Debitorenkonto des Mitglieds verwendet. Die Gläubiger-ID des Vereins lautet : DE47ZZZ00000796269

§ 8- Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen an.

§  9- Organe des Vereins

Organe desVereins sind:

a) der Vorstand (§10)
b) die Mitgliederversammlung (§16).

Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz eine erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

§ 10- Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schriftführer;
d) dem Hauptkassier.

Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Vorstand;
b) dem Spielausschuss;
c) den Abteilungsleitern.

Vorstand im Sinne des 8 26 BGBist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende.

§ 11- Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer eines Jahres durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied — nicht des Gesamtvorstandes — hat in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Wählbar in den Vorstand — nicht Gesamtvorstand — sind alle volljährigen Mitglieder, sofern sie mindestens seit einem Jahr Mitglied des Vereins sind.

§ 12- Befugnisse des Vorstands

Der 1. Vorsitzende — im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende - vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

§ 13- Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, bei Bedarf besondere Ausschüsse einzurichten oder bestimmte Aufgaben an Vereinsmitglieder zu übertragen, die bzw. deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

§ 14- Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier
für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu informieren und auf dem laufenden zu
halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand beschlossenen Ausgaben.

§ 15- Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 16- Mitgliederversammlung

Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Der Termin der Versammlung muss eine Woche vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen drei Tage vor der Versammlung in Händen des 1. oder 2. Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a) Jahresberichte;
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer;
e) Anträge.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein satzungsändernder Beschluss ist jedoch nur gültig, wenn mindestens eine
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder an einer Mitgliederversammlung teilgenommen hat.

Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Unterschrift von mindestens 15 stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine Wahl wiederholt, falls nicht ein Bewerber zurücktritt. Bei Stimmengleichheit in der Wiederholungswahl gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der Vorstand — nicht Gesamtvorstand — gewählt ist, übernimmt der 1. Vorsitzende den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung
genügt es, wenn die Einladung mit der Tagesordnung fünf Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zugegangen ist.

§ 17 Wahlausschuss

In jeder Mitgliederversammlung kann, in der jährlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) muss aus den Reihen der Mitglieder ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit
Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen (siehe §16 Absatz 3) durchzuführen.

Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes vorzuschlagen und die Neuwahlen durchzuführen.

§ 18- Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumendes Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den
Badischen Fußballverband gewährleistet.

§ 19 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20- Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Badischen Fußballverband e.V., bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht und des zuständigen Finanzamtes sowie durch den Versammlungsbeschluss in Kraft.

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